Zur Vorbereitung Ihrer Kurkarten und den Meldescheinen benötigen wir von Ihnen die unten aufgeführten Angaben.
Kinder unter 16 Jahren führen Sie bitte in dem Feld "Anzahl mitreisender Kinder" auf.
Sollten Sie drei oder mehr Mitreisende über 15 Jahre haben führen Sie die bitte unter "Nachricht" auf.
Wir benötigen immer die folgenden Angaben:
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
morgen tritt die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Sie dürfen wie bisher die in den Satzungen genannten Daten erheben und im elektronischen Abrechnungssystem speichern und damit an die Stadt übermitteln. Da die Stadtverwaltung vermehrt Anfragen erhält, ob die Datenerhebung und –verarbeitung von den Gästen durch die Unterkunftgeber für Zwecke der Gästebeiträge und der Übernachtungsteuer weiterhin zulässig ist, möchte ich Ihnen hierzu folgende ergänzende Informationen geben:
§ 9 Absatz 4 der Gästebeitragssatzung enthält folgende Regelung:
(4) Zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den Absätzen 2 bis 3 haben die Unterkunftgeber das von der Stadt Cuxhaven unentgeltlich zur Verfügung gestellte elektronische Abrechnungssystem zu nutzen. Vom Gästebeitragsschuldner haben sie folgende Daten zu erheben, im System zu speichern und damit an die Stadt Cuxhaven zu übermitteln:
- Name und Vorname des Gästebeitragsschuldners
- Straße, Postleitzahl und Wohnort des Gästebeitragsschuldners
- Aufenthaltszeitraum;
zur Berechnung der sich ergebenden Gästebeiträge sind im System die Felder Kategorie und Objekt auszuwählen.
§ 10 Absatz 2 der Übernachtungsteuersatzung lautet diesbezüglich:
Für die Steueranmeldung haben die Unterkunftgeber ein von der Stadt Cuxhaven unentgeltlich zur Verfügung gestelltes elektronisches Abrechnungssystem zu nutzen. Vom Unterkunftnehmer haben sie folgende Daten zu erheben, bis spätestens zum Abreisetag des Unterkunftnehmers im System zu speichern und damit an die Stadt Cuxhaven zu übermitteln:
- Name und Vorname des Unterkunftnehmers
- Straße, Postleitzahl und Wohnort des Unterkunftnehmers
- Aufenthaltszeitraum
- Steuermaßstab für den Aufenthaltszeitraum.
Bisherige Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung:
Die bisherige Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung für Zwecke der Gästebeiträge und Übernachtungsteuer ist § 4 Absatz 1 des Niedersächsisches Datenschutzgesetzes. Darin heißt es:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn
1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies vorsieht oder
2. die Betroffenen eingewilligt haben.
Eine andere Rechtsvorschrift im Sinne des § 4 NDSG sind § 9 Absatz 4 der Gästebeitragssatzung und die § 10 Absatz 2 der Übernachtungsteuersatzung.
In seinem Urteil vom 21.09.2016 - 1 A 523/15 - hat das Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Unterkunftgeber zur Nutzung des elektronischen Abrechnungssystems für die Ausstellung der Kurkarten und Abrechnung der Kurbeiträge durch die seinerzeitige Tourismusbeitragssatzung der Stadt für rechtmäßig erklärt und unter den Randziffern 46-56 auch umfangreiche Ausführungen zum Datenschutz gemacht und diesbezüglich keine Bedenken geäußert. Das Urteil finden Sie hier: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE160020309&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ab 25.05.2018:
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung für Zwecke der Gästebeiträge und Übernachtungsteuer ist ab 25.05.2018 der Artikel 6 Absatz 1 Nr. c der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit 1 Absatz 6 der Neufassung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in Verbindung mit der Gästebeitragssatzung und der Übernachtungsteuersatzung. Der Artikel 6 Absatz 1 Nr. c der Datenschutz-Grundverordnung lautet:
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) …
b) …
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
Eine solche rechtliche Verpflichtung stellen § 9 Absatz 4 der Gästebeitragssatzung und die § 10 Absatz 2 der Übernachtungsteuersatzung dar. Dies bedeutet, dass Sie wie bisher die in den Satzungen genannten Daten erheben und im elektronischen Abrechnungssystem speichern und damit an die Stadt übermitteln dürfen.
Ein Informationsblatt gemäß Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung, mit dem Sie Ihre Gäste über die Datenverarbeitung für Zwecke der Gästebeiträge und Übernachtungsteuer informieren können, ist derzeit noch in Arbeit und wird Ihnen in den nächsten Tagen zur Verfügung gestellt.
Für Rückfragen und weitere Erläuterungen stehen Ihnen die Bereiche Gästebeiträge und Übernachtungsteuer gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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Stadt Cuxhaven
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Finanzen - Steueramt
Postfach 680
27456 Cuxhaven
Telefon +49 (0)4721 700-162 (Gästebeiträge) und -168 (Übernachtungsteuer)
Fax +49 (0)4721 700 905
eMail kurbeitrag@cuxhaven.de (Gästebeiträge) und uesteuer@cuxhaven.de (Übernachtungsteuer)
Internet http://www.cuxhaven.de
Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, sowie für die zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag erheben.
Jeder Kurbeitragsschuldner ist berechtigt, diese Verpflichtung durch Erwerb einer Jahreskurkarte zu erfüllen, die zum Aufenthalt während des ganzen Jahres berechtigt. Für eine Jahreskurkarte ist das 30-Fache des jeweiligen Übernachtungskurbeitrages während der Hauptsaison zu entrichten. Jahreskurkarten werden durch die Stadt Cuxhaven ausgegeben; sie gelten immer für das gesamte Kalenderjahr, in welchem sie erworben werden.
Rechtsgrundlage:
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Tourismusbeitragssatzung der Stadt Cuxhaven (TBS)